nahm und mit h. Decrete v. 7. Oktob. 841 Z. 26476 den dießfälligen maãtischen Bescheid vom 2. July 841 aufhob und dem Bittsteller das angesuchte Handlungsbefugnis zu verleihen befunden, auch die h. kk. Hofkammer mit h. Erlaße v. 7. Jänner 842 Z. 896 diese Verleihung der h. Landesstelle bestättigte u. den Hofrekurs des hiesigen Handelsstandes zurückwies, Ersterer dieses Befugniß auch bis zum 7ber 845 ausübte, dann aber wegen Mangel an Raumes zum Betriebe desselben einstweilen zurücklegte, dem Wiederbetrieb aber durch den Bittsteller durchaus kein gesetzl. Hinderniß im Wege steht, so unterliegt dieser Wiederbetrieb mit dem Hause N. 334 in Wieserfeld gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Erwerbsteuer keinem Anstande wovon Bittsteller und der Handels- stand gegen Bevorlassung des Recurses zu verständigen sind. 5795. Prot. mit den Vorstehern der Wirthskommunität und Simon Ziebermayr wegen Winklschank. Da Simon Ziebermayr nicht in Abrede stellt, Obstmost an Kunden verleutgebt zu haben, dieses aber ein Eingriff in die Rechte der Wirthe ist, so wird derselbe für dermalen als im 1. Betrettungsfalle mit 2 fl CMz zum Armenfond bestraft, ihm aber bedeutet, dß bey fernerer Betrettung nach der Strenge der Gesetze, fürgegangen werden wird. gelesen. Haydinger Gärber Sekretär
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2