Politische Ratsprotokolle 1847

ob er blos mit dem Verleger über die Art u. Weise der Verlagsübernahme unterhandelte, u. ob er nicht auch über die dortige Drucklegung Aufträge gab; welcher letztere Zweifel mir aber dadurch wieder wegfällt, da eine Drucklegung nicht erfolgte, daher mir auch die Briefe nicht von Wesenheit sind, da das Hauptfaktum nicht erwiesen ist u. sohin auch eine Verjährung, zu deren Beweise der Beschuldigte allenfalls die Briefe hätte vorlegen sollen, gar nicht in Erwägung zunehmen ist. Nachdem nun nach meiner Meinung weder zu einem Censursvergehen, noch zu einem Versuch eines derlei Vergehens erwiesen rechtliche Inzichten vorliegen, so kann auch von der Führung einer Untersuchung und Schöpfung eines Erkentnißes gegen den Beschuldigten keine Rede sein, u. ich glaube daher, daß hiernach unter Anschluß des Vernehmungsprotokolls, eines Rathsprotokolls-Extractes u. der Manuscripte der diesfällige Bericht an das kk. Kreisamt zu erstatten sei, u. es den höhern Behörden anheim gestellt werden müsse, bezüglich der anmaßenden Sprache die weitere Veranlassung zu pflegen. Die Herrn Votanten sind mit dem Antrage des Hr. Refrenten vollkommen einverstanden, daher Conclusum per unanimia: Nach dem Antrage des Herrn Referenten. Votanten Pospischil Secr.

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