Politische Ratsprotokolle 1847

dieses Werk drucken zu lassen, weil er nach seinem Geständnisse die Anfrage stellte, ob und unter welchen Umständen die Verlagshandlung dieses Werk in Verlag nehmen wolle, ich will sogar zugeben, daß er diesen Druck im Auslande veranlassen wollte, kann ihn aber dieserwegen noch nicht verurtheilen oder in Untersuchung ziehen, weil ihm noch immer der Weg offen stand dieses Werk der inländischen Censur zu unterziehen, das Imprimatur zu erwirken u. dann in drucklegen zu lassen, sei es nun wo immer. Ich glaube auch, daß das Gesetz keineswegs verbiethe, daß ein Verfasser sein Manuscript in ländischen oder ausländischen Literaten freunden, Verlegern etcet. zur Prüfung, ob es sich nach der Drucklegung zu einem Verlagsartikel eigne oder nicht, übersenden dürfe u. daß dieses kein Vergehen begründe, daher auch nach meiner Meinung nicht einmal ein Versuch eines Censurvergehens gegen den Beschuldigten vorliege, da auch dieser sowie die böse Absicht bewiesen sein muß, damit derselbe wie das Vergehen selbst, bestraft werden solle und dürfe. Die einzige Lücke, welche der Beschuldigte in seiner Vertheidigung offen läßt, ist nach meiner Meinung diese, daß er die Korespondenz mittlst welcher er dieses Werk dem Verleger im Jahre 843 eingesendet haben will, dem Gerichte nicht vorlegte, daher seine Angabe zu bezweifeln ist.

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