von Alexander Julius Schindler gegenwärtig Gerichts-Aktuar der Hft Steyr mit dem Auftrage gegen selben wegen Censursvergehen Amt zu handeln. Der Beschuldigte stellt in seiner Vernehmung nicht in Abrede, daß die fraglichen Manuscripte ihn zum Verfasser haben, daß er ferners dieselben schon im Jahre 1843 der Hallberger'schen Verlagshandlung in Stuttgard eingesendet, daß aber diese Einsendung blos mit der Anfrage geschah, ob und unter welchen Umständen diese Handlung dieselben in Verlag nehmen wolle. Nach dem Hofkanzleidekrete vom 5. Oktbr 1798 begeht derjenige ein Censursvergehen, welcher eine Schrift außer Landes drücken läßt, welche nicht vorher der in ländischen Censur vorgelegt u. von dieser zum Druck zugelassen worden ist; u. er verfällt in die Strafe, welche das Hofdkt. vom 28. Juni 1798 gegen den Verleger solcher Schriften androhte. Im gegenwärtigen Falle liegt aber nicht erwiesen vor, daß diese Manuscripte im Auslande gedruckt wurden, sondern nur, daß selbe ohne in ländischen Census-Imprimatur einer ausländischen Verlagshandlung übersendet wurden. Das Censusvergehen begründet daher nur die Drucklegung eines solchen Werkes, welches wesentliche Criterium aber der gegenwärtige Fall als conditio sine qua non nicht in sich trägt, u. jeden diesfälligen Beweises entbehrt. Ich setze auch voraus, daß der Beschuldigte den Willen u. die Absicht hatte,
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