in die Kathegorie der freyen Künste gehört, so unterliegt die Ausübung derselben von Seite des Bittstellers gegen dem keinem Anstande, daß er sich zur Erwerbsteuer erkläre und angebe, ob er selbe mit oder ohne Gesellen betreibe. gelesen Haydinger Gärber Sekr. Protocoll aufgenommen in der Rathssitzung vom 16. Juny 1847 über die Beeidigung des Andräas Pfarl als hierortigen Polizeymannes. Gegenwärtige: Herr Bürgermeister Haydinger Mag. Rath Maurer Buberl Bleyer Knoll Gärber Sekretär Ad N. 3205 pol. Nachdem dem Andräas Pfarl mit hierämtlicher Erledigung vom 1. Juny 1847 Z. 3205 u. die erledigte Polizeydienersstelle verliehen wurde und er auf heute vor versammelten Rathe wegen Ablegung des vorgeschriebenen Diensteides berufen worden war, wurde ihm nach vorausgegangener Eidesund Meineidserinnerung vorgehalten folgender Eid: Derselbe wird einen feyerlichen Eid bey Gott dem Allmächtigen und Allwissenden schwören, dem Allerdurchlauchtigsten Fürsten & Herrn Ferdinand dem Ersten, erblichen Kaiser von Österreich, zu Ungarn
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