bundenen Löhnung, der freyen Wohnung und der für einen Polizeymann bestimmten Montur gegen dem verliehen, daß er die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten, wie sie ihm in einer besondern Instruction bekannt gegeben werden, genau und pünctlich erfülle, daß er sich stets eines anständigen, sittlichen und nüchternen Benehmens befleiße, sich der strengsten Subordination seiner Vorgesetzten unterziehe, die ihm zukommenden mündlichen u. schriftlichen Befehle schnell und pünctlich vollziehe als er sonst bey Außerachtlaßung dieser seiner Pflichten nach fruchtlosen vorausgegangenen Ermahnungen die sogleiche Dienstesentlassung zu gewärtigen habe; die sich der Maat. bey dem öffentl. Aufsichtspersonale die strengste Erfüllung seiner Pflichten versi- chern muß; wovon derselbe unter Rückschluß seiner Beylagen mit dem rath. verständiget wird, daß er sich wegen Ablegung des Diensteides bey dem Maatsvorstande zu melden habe. Mit diesem Antrage sind sämmtliche H. Votanten durchaus einverstanden; daher Beschluß Nach dem Antrage des H. Referenten die erledigte Polizeymannsbedienstung dem hiesigen Landgerichtsdienersgehülfen Franz Watzlawick zu verleihen. Haydinger Kaindl Oek. Rath Neckhaim Oek. Rath Gärber Sekr.
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