Ökonomische Ratsprotokolle 1847

daß beyde Gatten schon ursprünglich kein Vermögen zusammenbrachten. Übrigens war Suchy in keinem verrechnenden Dienste und hatte daher auch keine Caution. Seine Amtsführung war durchaus eine entsprechende und tadellose und namentlich hat er sich zur Zeit der drey feindlichen Invasionen um die Stadt und den Staat durch sein besonnenes, kluges und eifriges Benehmen verdienstlich gemacht, worüber das ämtliche Zeugniß dem vorliegenden Gesuche ohnediß beyliegt. Dadurch ist denn bewiesen, daß die Bittstellerin die Tochter eines pensionsfähigen Beamten sey und es unterliegt, da sie nach den beygebrachten ärztlichen Zeugnissen an Unterleibskrankheiten und dem Staare leidet, daher nicht nur arm, sondern auch erwerbsunfähig ist, nach dem bestehenden Normale keinem Zweifel, daß, wäre sie ganz verwaiset, sie Anspruch auf eine Gnadengabe habe, welche der Regel nach in der Hälfte der Wittwenpension, hier also in 58 fl 26 xr C.M. zu bestehen hätte. So aber befindet sie sich in einem Ausnamsfalle; allein eben der zufällige Umstand, daß die Mutter noch am Leben ist, hat hier das Unglück auf diese Höhe getrieben, indem sie, alt und gebrechlich, der Unterstützung ihres Kindes in einem Maaße bedürftig wurde, welche es um das höchste Gut, um ihre Gesundheit und das kostbare Augenlicht brachte. Wem nöthigt ein solches Opfer kindlicher Liebe nicht Ehrerbiethung, Rührung und Theilname ab? Wer wollte die hier so nöthige Hilfe auf den Zeitpunkt des Todes der Mutter hinaus verschieben, wo vielleicht nichts mehr zu retten, zu helfen und das Maaß des Elendes derart

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