Politische Ratsprotokolle 1846

ten Reparitionsmaßstabe und konnte auch der obwaltenden Anstände wegen nicht leicht geschehen, darum die Ausgleichung einer späteren ruhigen Zeit vorbehalten werden. Hiebey konnte nicht fehlen, daß Dominien und Unterthanen zu viel oder zu wenig als sie sonst bey geschehenen Repartition getroffen haben würde, andere wohl auch gar nicht zahlten. Die natürliche Folge hievon ist u. es steht auch hiemit das ständische Circulare dd. 10. Aug. 840 N. 2397 in vollen Einklange, daß auf diese 6413 fl 23 2/4 xr CMz, welche der Gegenstand des vorliegenden Gesuches sind, nur Jene und in dem Maaße einen Anspruch erheben können, als sie zu erweisen im Stande sind, daß sie mehr contribuirt haben, als sie nach der sie treffenden Schuldigkeit zu 10 xr 5372/10.000 CMz vom Gulden als dem h. Orts ermittelten Dividenten gegenüber ihrer [?] mäßig zu reducirenden Einzalung an den pro rusticali entfallenden 166.099 fl 46 3/4 xr CMz getroffen haben würde. Eine derley Abrechnung bedingt aber die Nothwendigkeit einer förmlichen Ausgleichung und Repartition, wobey nicht fehlen wird und kann, daß während Einige Uiberzalungen zurückvergütet erhalten, Andere Nachzalungen zu leisten haben werden. Um dieselbe aber zu Stande zu bringen, muß von Allen der Stand der Kontribuenten des Jahres 1809, auf welchen diese Schuldigkeit gelastet hat, ermittelt werden, weil außer den Grund- und

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