als Meister aufzunehmen, weil der selbe das fragliche Gewerbe, auf welches er das Meisterrecht ansucht nicht eigenthümlich besitzt, sondern nur pachtweise auf ein Jahr inne hat, Meisterrechte aber nur die jenigen erlangen können, welche ein Gewerbe besitzen, mit dessen Besitz schon das Meisterrecht aus dem Gesetze verbunden ist, er sohin den mit einfachen Befugnissen Betheilten gleich zu stellen ist, welche ein Meisterrecht nie erlangen können zu dürfen; es versteht sich daher von selbst, daß er bey der Ausübung eines Befugnisses blos auf seine Person beschränkt sey und ihm daher die Rechte eines Meisters nicht zustehen, wovon auch das Allschmiedhandwerk rathl. verständigt wird. Referat des Hr. Mag. Rathes Bleyer. 1439. Prot. über die Vernehmung des Joh. Dengg wegen Einbringung von Steuerrückständen. Uiber vorliegende Erklärung, das vom Stadtkassaamte sub praes 15. Dez. v.J. Z. 9813 p. gestellte Begehren u. die von dem kk. Kreisamte sub dd. 27. v.M. Z. 591 ertheilte u. nunmehr in Kraft getrettene Bewilligung wird dem Grundbuchsamte die Antragung des executiven Pfandrechtes auf die bgl. Behausung N. 11. in Ennsdorf des Jos. Dengg pto aushaftenden Steuern- und Gabegrückstandes in Summa pr 21 fl 41 3/4 xr CMz durch Zustellung gegen Relation aufgetragen. Hievon ist der Execut und das Kassaamt zu verständigen. gelesen Haydinger Gärber Auskultant
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