Politische Ratsprotokolle 1846

vor; es ist von einer Drucklegung im Auslande von der Hand keine Rede und auch die Manuscripte wurden als uncensurirt nicht verbreitet sondern gingen in kürzesten Wege wieder an den Verfasser zurück, dem selbst auch die Worte im Innern des Umschlagblattes des Manuscriptes des Trauerspieles nicht zum Nachtheile gereichen können, da derley Aufschriften von den Verfassern im Allgemeinen zu geschehen pflegen, daß bey der Drucklegung, sey es nun in diesem oder jenem Orte der Druck des Werkes der sorgfältigsten Correctur unterzogen werde, ohne daß man daher behaupten kann, diese Worte seyen eine specielle Weisung für die Preße im Auslande und beweisen die Absicht, diese Werke, um selbe dort drucken zu lassen, dahin gesendet zu haben. Hr. Referent ist, daher der Meinung: daß im gegenwärtigen Falle gegen A. J. Schindler keine solchen rechtlichen Inzichten vorliegen, um gegen selben eine Untersuchung wegen Uibertrettung der Censursvorschriften einzuleiten und ein Erkenntniß zu schöpfen, daß daher das VernehmungsProtokoll unter Rückschluß der Kommunikate und Beybug eines Rathsprotokollsextractes dem kk. Kreisamte mit Bericht vorzulegen sey. Mit diesem Antrage ist Herr Mag. Rath Maurer aus den vom Herrn Referenten entwickelten Gründen vollkommen einverstanden. Bleyer Ebenso auch H. Mag. Rath mit demselben durch und durch derselben Meinung, weil im vorliegenden Falle nicht einmahl der Versuch der verpönten Uibertrettung vorhanden Vorbedinist, denn die nothwendige gung, an welche die Bestimmung seines Willens irgend ein Werk drucken zu lassen, geknüpft ist, ist, daß er auch einen Drucker

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