mit dem Auftrage übermacht, gegen dem Verfasser nach den Censursvorschriften das Amt zu handeln. Aus der Vernehmung des A. J. Schindler geht hervor, daß er diese Manuscripte, die er vorher der Censur nicht vorgelegt hatte, der Buchhandlung in Leipzig nicht in der Absicht eingesendet habe, daß dieselben im Auslande gedruckt werden sollen, und daß sie sohin durch die Presse mit Umgehung der Censursvorschriften veröffentlicht werden sollten, sondern nur die vorläufige Anfrage gestellt habe, ob und unter welcher Bedingungen selbe alldort in Druck gelegt werden wollen. Diese Tendenz bestättigt sich auch aus dem Antwortschreiben der Buchhandlung bey Rücksendung dieser Manuscripte, in welchem es sich ausdrücklich nur um die Frage handelt, ob und unter welchen Verpflichtungen die Buchhandlung den Verlag übernehme oder übernehmen wolle, ohne daß von der einen oder der anderen Seite von irgendeiner Drucklegung dieser Manuscripte eine Rede oder Erwähnung geschielt und dem Schindler immer bevorbelassen blieb und er es auch gut wußte, im Falle als die fragliche Buchhandlung den Verlag übernehmen würde, seine Werke der inländischen Censur zu unterziehen, bevor sie die ausländische Presse passiren und einen Verlagsartikel bilden. Sollte mit nun gegenwärtiger Fall zu einem Vergehen wegen die Censursvorschriften eignen, so müßte nach meiner Meinung nach dem Wortlaute und im Sinne des h. Hofdecretes v. 28. Juny 1798 erwiesen vorliegen, daß der Verfasser diese seine Schriften, ohne sie der inländischen Censur vorgelegt zu haben, aus dem Grunde und in der Absicht eingesendet habe, um sie im Auslande drucken zu lassen und selbe auf diese Art zu veröffentlichen. Keines von beyden aber liegt erwiesen
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