5644. Protokoll mit dem Vorsteher des Schusterhandwerks Georg Öker wegen Verhaltung des Josef Reßl zur Einverleibung in das Schusterhandwerk u. Ablegung des Meisterstückes. Nachdem die Schuster zu den zünftigen Polizeigewerben gehören, sich im Orte eine Innung derselben befindet u. die höchste Hofkanzlei mit Decret dto. 21. Juni ausdrücklich angeordnet hat, daß Gewerbsleute, welche das Meisterrecht auf ein zünftiges Polizeigewerbe erlangen, auch verpflichtet sein sollen, sich bei ihrer in dem Orte ihres Gewerbsbetriebes befindliche Zunft einverleiben zu laßen, es weiter gesetzliche Vorschrift ist, daß derjenige, dem ein derlei Gewerbe verliehen worden ist, zu deßen Ausübung erst dann schreiten dürfe, wenn er das Meisterstück, abgelegt hat, auf welche Bestimmung Josef Reßl mit dem hierämtlichen Erlaße dto 2. Mai d.J. Z. 2163 P. ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, er ihr aber der verliegenden Anzeige zu folge, deßen ungeachtet bis jetzt nicht nachgekommen ist, so wird ihm die Befolgung deßelben so gewiß zur Pflicht gemacht, als im Widrigen bei neuerlich vorkommender Beschwerde ihm die Gewerbsausübung untersagt u. bei Betretten gegen ihn Strafe verhängt werden würde. 5287. Protokoll mit dem Vorsteher des Bäkerhandwerks Johann Lindhuber wegen Verhaltung des Bäckers Eker Nr. 91 in Aichet zur Einverleibung beim Handwerke. Da die Bäcker zu den zünftigen Polizeigewerben gehören und sich hier in Orte, eine Zunft derselben befindet, jene, welche ein solches Gewerbe erlangen, aber nach dem höchst. Hofkanzleidekrete dto. 21 Juni 1834 N. 16223 verpflichtet sind, sich bei selber einverleiben zu laßen, Anton Egger aber der vorliegenden Anzeige zufolge dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen ist, so wird demselben hiermit aufgetragen, ihm so gewiß nunmehr ungesäumt Folge zu geben
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