rechtsgebühr verpflichtet, es vielmehr sie begünstigt wißen will, indem es ihnen selbst den Fortbetrieb persönlicher Gewerbe gestattet, im vorliegenden Falle wo Elisabeth Fürst in den Besitz der in Rede stehende Bäckergerechtsame auf den Tod ihres Mannes Leopold Fürst durch Einantwortung seines Nachlaßes gekommen, sofort in seine Stelle u. Rechte getretten, dieser aber ohnehin der Innung einverleibt gewesen ist, daher auch die in Anspruch genommene Gebühr bezahlt hat u. dieses Verhältniß durch die geschehene Verpachtung dieser Gerechtsame an Johann Schönmayr, wozu sie allerdings berechtigt war, in Nichts verrückt werde, so wird sich das Bäckerhandwerk von selbst bescheiden, daß die Elisabeth Fürst zum nochmahligen Erlage der bereits von ihrem verstorbenen Mann gezahlten Meisterrechtsgebühr nicht verhalten und daher seinem Gesuche in diesem Betreff keine Folge gegeben werden könne. Rücksichtlich des Andreas Wiesinger aber, wird demselben in der Erwägung, daß die Bäcker zu den zunftigen Polizeigewerben gehören u. durch das höchste Hofkanzleidekret dto. 21. Juni 1834 Z. 16223 vorgeschrieben ist, daß jene welche ein derlei Gewerbe erlangen, sich bei ihrer im Orte ihres Gewerbsbetriebes befindlichen Zunft einverleiben zu lassen haben, eine solche aber hier besteht u. seine Einstreuungen ganz u. gar keine Rücksicht verdienen, als sie der Zunft ein Auflehnen u. Bekämpfen gesetzlicher Anordnungen zur Aufgebe stellen u. davon die Erfüllung seiner Verpflichtung abhängig machen wollen, anmit alles Ernstes aufgetragen, daß er sich nunmehr so gewiß unaufgehalten bei hiesiger Bäckerinnung als Meister incorporiren laße, als im widrigen auf deßen wiederhohltes Anrufen gegen ihn mit Zwangsmaßregeln vorgegangen werden würde.
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