1782, 23. 8ber 1783, Hfk. Dkt vom 8. Sptbr. 1799, 28. Xber 1801, HofkammerDekt v. 3 Xber 1804, 13. 7ber 1815, 14. 7ber 1812 u. 26 7ber 1833 seiner Bitte statt gegeben u. ihm die angesuchte personelle Silberarbeitergerechtsamme für Steyr gegen dem verliehen, daß er sich zur Erwerbsteuer erkläre, sich bei dem kk. HauptMünz- Probier- Einlösungu. Punzirungsamte Linz mit Vorweisung dieser Erledigung melde, sich um das Meisterrecht in Linz bewerbe u. sich darüber hieramts aufsweise wo gegen den Goldarbeitern freistehet, gegen diese Verleihung den Rekurs binnen 30 Tagen anzumelden u. binnen den weitern 14 Tagen zu überreichen. 5825. Prot. mit Johan Schönmair über die Publikation des kreisämtlich bestättigten Erkentnißes wegen Satzesübertrettung. Bei den Akten aufzubehalten; übrigens wird dem Kassaamt unter Zustellung einer Abschrift des Erkenntnißes u. der kreisämtl. Signatur durch Rathschlag aufgetragen den Strafbetrag einzuheben und in Rechnung zu stellen, dem Johan Schönmair wird über das Publikationsprotokoll Z. 5025. auf einen Rathschlag bedeutet, daß er den Strafbetrag von 10 fl CMz sogleich unweigerlich zu erlegen habe, indem gegen 2 gleich lautende Erkentniße 1. u. 2. Instanz ein weiterer Rekurs nicht mehr statthabe. Haydinger Pospischil Sec.
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