gemischten Waarenhandlungen bestehen, verliehen werden solle, auch die Bequemlichkeit und die Bedürfnisse der hiesigen Stadtbewohner durch die schon bestehenden gemischten Waarenhandlungen vollkommen und beruhigend gedeckt sind, so daß das Publikum diesfalls gänzlich klaglos gestellt ist, so kann dem Ansuchen des Bittstellers um Verleihung eines persönlichen Krämerbefugnißes nicht statt gegeben werden, und es bleibt ihm der Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Behörde vorbelassen. Haydinger Pospischil
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