Referat des Hr. M. R. Bleyer. 4550. Prot. mit Alois Randhartinger wegen der ihm von Josef Popp angethanen Ehrenbeleidigung. Uiber die nachträgliche Erklärung des Deponenten, daß er dem Josef Popp die Beileidigung nachsehe, trägt Hr. Referent nach dem Hf. Dekt. vom 28. Jänner 1808 u. 10. Febr 1823 an, daß von jedem weitern Untersuchungsverfahren abzulassen, Josef Popp nach dem Anbringen des Beleidigers vor Gericht geladen, u. ihm eine geeignete eindringliche Ermahnung ertheilt werde. Die Hr. Votanten sind mit diesem Antrag einverstanden, daher Conclusum per unanimia: Von dem gegen Josef Popp wegen Ehrenbeleidigung eingeleiteten Strafverfahren ist abzulassen. Die Akten in der Registratur aufzubewahren, derselbe vor Gericht zu laden, u. ihm die geeignete eindringliche Ermahnung zu ertheilen. Haydinger Pospischil Sekr.
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