Politische Ratsprotokolle 1846

zwischen Johann Janura u. Kajetan Pommer wegen vom Ersteren angesprochenen 122 fl 30 xr E.Sch.Aufzubehalten, auf Verlangen in Abschrift hinauszugeben u. wird in Erwägung, daß über Zugeständniß des Geklagten der Dienstlohn für eine Arbeitswoche auf 10 fl E.Sch. zwischen beyden Theilen festgesetzt wurde, daß Kläger bezüglich des Umstandes des rückständigen Arbeitslohnes für die letzte Woche vom 2. - 9. May l.J. keinen Beweis angebothen u. Gegner durch seinen Widerspruch diesen Umstand entkräftet hat, ferner in Erwägung, daß das angebliche zwischen beyden Theilen, das Dienstverhältniß betreffende getroffene Uibereinkommen nicht nachgewiesen wurde, indem die Aussage des vom Kläger als Zeuge bezogenen August Schlichting unbestimmt u. somit nicht entscheidend ist, daher im vorliegenden Falle wegen Mangel eines andern wechselseitigen Uibereinkommens nach den Handwerksgeneralien vorgegangen werden muß, welche vorschreiben, daß die Arbeit ein Theil dem andern 8 Tage früher zu künden habe, folglich dem Janura noch der Lohn für eine Woche vom 9. May l.J. an gerechnet pr 10 fl E.Sch. gebürt; endlich in Erwägung, daß die Ansprüche des Klägers als an Extrabertrag für durchschnittlich die Woche erzeugte 150.000 Nagel u. zwar mit 1 xr E.Sch. von jedem 1000, ferner an Kost und Wohnungsentschädigung u. 2 Metzen Erdäpfel Aussaat als auf einem wechselseitigen Privatübereinkommen beruhend somit rein privatrechtlicher Natur sind u. daher im Wege Rechtens auszutragen sind, dem Kajetan Pommer aufgetragen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2