aus der politischen Gesetzkunde ein mehrere Berücksichtigung darum verdienen müsse, weil sie die Quelle der Befähigung zur Geschäftsführung in diesem Zweige der öffentl. Verwaltung durch das h. Dekt v. 5. April 852 Nr. 8657im Grundsatze ausgesprochen ist, daß sich mit dem Zeugnis der in einer anderen Provinz abgelegten politischen Prüfung für diese Provinz nicht begnügt werden könne u. solle, weil die Sekretäre nicht nur in diesem Verwaltungszeige hieramts wirklich verwendet werden, sondern auch zu nächst dazu berufen sind, in Erkrankungs- u. Verhinderungsfällen eines Rathes denselben zu suppliren, so würde ich unter diesen Competenten den Anton Erben dem Karl Neuber u. Karl Gärber nachsetzen u. unter diesen selbst wieder dem Letztern vor dem Erstern den Vorzug geben; und zwar dieses darum, weil Anton Erben vergleichnungsweise mit den beiden andern theils den gleichen, theils einen geringern Calcül der Befähigung zur Ausübung des Richteramts nachweiset u. ihn jene zur politischen Geschäftsführung hierlands ganz mangelt, endlich diese Stelle selbst zwei der Beförderung sehr würdige u. mit Auszeichnung dienende Auskultanten besitzt, für deren besondere Berücksichtigung dem Vorangeschickten zu folge das Gesetz selbst spricht, die man persönlich kennt, selbst versucht und bewährt gefunden hat, das allgemeine Vertrauen schon genießen, u. mit dem städtischen Domesticum bereits vertraut sind u. nicht erst hierin eingeübt zu werden brauchen
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