aus dem Kirchenvermögen jährlich 485 fl CMz erhalten; wodurch derselbe auch in die Lage gelangen würde, eine solide Kirchenmusik herzustellen; u. deren Leitung dem hiesigen Turnermeister Franz Gruber zu verleihen wäre. Dieses liegt auch in dem Sinne u. den Worten des h. Reg. Dekts. v. 15. Aug. 1829 Z. 7358 nach welchen seine Bezüge als Thurnermeister auf 400 fl CMz festgestellt sind. Unter diesen 400 fl CMz aber waren 100 fl aus der Kirchkasse zu St. Michael mit der Verpflichtung begriffen, für die 2 Gotteshäuser für eine anständige Kirchenmusik zu sorgen auch die erforderl. Instrumente aus Eigenem anzuschaffen, da er aber für diese 100 fl diese Verpflich. für die St. Michäler-Kirche nicht übernehmen konnte, so erfloß die h. Hofkzl. Entscheidung v. 11. Juni 1830 Z. 12726, durch welche die Verabfolgung dieser 100 fl CMz aus dem Michäler Kirchenvermögen aufgehoben u. die Kirchenmusik blos auf den Gesang des Meßliedes mit Orgelbegleitung beschränkt wurde. Hierdurch reducirten sich die Bezüge des Thurnermeisters auf 300 fl CMz mit welchen Bezügen er jedoch nicht im Stande ist, eine solide Instrumentalmusik zu besetzen; deswegen ihm auch mit kreisämtl. Erlasse vom 7. Mai 1837 Z. 3394 in der Eigenschaft als Thurnermeister u. Regenschori
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