gestanden sei. Referat des H. M. R. Buberl. 3859. Vernehmung der hiesigen Glasermeister pto. Verleihung eines Glasergewerbes an Julius Zeller. Da die Glasergewerbe zu den kommerziellen Geschäften gehören, u. auf blose Befugniß beschränkt sind, der Bittsteller auch die gesetzl. Eigenschaften nachgewiesen hat, so wird ihm das Glasergewerb mit dem ad personam verliehen daß er sich zur Erwerbsteuer fatire und sich einzunften lasse. 3858. Math. Frank um Verleihung des Befugnißes zur Stärkemacherei. Gemäß Hofkam. Dekts. vom 20. Apr. d.J. Z. 15474 wird dem Bittsteller die angesuchte Befugniß zur Stärkeerzeugung anmit ertheilt, u. er angewiesen, daß er sich zur Erwerbsteuer fatire. 8718. Polizeimann Pospichal relationirt über die Assistenzleistung beim Schuhmacherhandwerk. Da der Hausirer nicht berechtigt ist, seine Artikl abseitig u. durch Dritte in einem Verkaufsladen verkaufen zu lassen, u. dieses eine Gewerbsstörung der Schuh macher ist, so will man für dermalen als im ersten Betrettungsfalle mit der Confiskation dieser abgenommenen Schuhe nicht fürgehen, u. selbe gegen dem erfolgen lassen, daß selbe sogleich an einen berechtigten Schuhmacher verkauft, von dem Erlöse 1 fl zum Armenfond abgeführt, der Rest aber dem Eigenthümer
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