nur des auf seinem Hause radicirten Scheerschmidfeuers in den selben zu gewiesenen Gränzen, keineswegs aber noch eines zweiten Feuers bedienen dürfe, da auch schon das Hofdekt v. 10. Febr 1810 Z. 1391 bei dem fortschreitenden Mangel an Brennmateriale jede Errich tung oder Erweiterung der Brennstoffe verzehrenden wie immer gearteten Gewerbe strengstens untersagt u. daß er ferner als ein einfach Befugter u. mit keinem Meisterreichte Betheilter sein Befugniß nur für seine Person allein, keineswegs aber mit Gesellen u. Hülfsarbeitern ausüben dürfe, weil er ansonst den mit dem Meisterrecht Betheilten gleich wäre, diese Ausdehnung aber nicht in dem Begriffe eines einfach Befugten liegt, wovon Em. Michl zur Wissenschaft u. genauen Befolgung, sowie das Feilhauerhandwerk u. zwar Letzteres mit dem verständigt wird, daß es bezüglich seines 3. Beschwerdepunktes in Betreff des Meisterzeichens des Emanuel Michl auf den diesfalls schon be[?] Rekurs verwirsen werde. Haydinger Pospischil
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