in großen u. kleinen jedoch in letzterer Art nur in versiegelten Bouteillen verschleißen könne, u. dürfe, daß ihm aber der angesuchte Kleinverschleißausschank wegen Mangels des Ortsbedarfs u. der Bedürfnisse des Publikums nicht ertheilt, u. bewilligt werden könne, daher er sich von selben um so gewisser zu enthalten habe, als er ansonst als Gewerbsstörer nach der Strenge der diesfalls bestehenden Gesetze bestraft werde. 1695. Martin Kutzenberger um ein Befugniß zur Ausübung der Tapezirerkunst. Diese Anzeige wird in Folge h. Hofkammerdekts vom 28. Jänner 1834 Z. 4977 zur Wissenschaft genommen, u. derselbe angewiesen, daß er sich hieramts wegen Lösung eines Erwerbsteuerscheines u. Angabe, ob er diese Beschäftigung mit o. ohne Gehilfen betreiben wolle, zu melden habe. 3802. Beschwerde des Feilschmidhandwerks über die unbefugte Ausdehnung des dem Emanuel Michel verliehnen einfachen Befugnißes zur Feilhauerei. Auf die Beschwerde des Feilhauerhandwerks wegen gesetzwidriger Ausdehnung des Feilhauerbefugnisses von Seite des Emanuel Michl wird demselben bedeutet, daß er bei dem Umstande. als ihm hohen Orts nur ein einfaches Befugniß zur Ausübung der Feilhauerei verliehen wurde, er aber zur Betriebe desselben keine besondere Feuerconcession erhalten hat, sich hierzu
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