der sogenannten Schupfe eine feste Sperre errichte und sich bey Vermeidung eines Pönfalles von 10 fl CMz und Haftung für etwa durch sonstige unvorsichtige Art der Holzschwemme entstehende Nachtheile ausweise. Nachdem er später die ihm vorgeschriebenen Bedingungen wegen des Schwemmens ohne Vorsperre zu erfüllen, laut Protokoll de praes. 14. Juny 1841 Z. 3022 versprochen, wurde ihm dasselbe wieder für dieses Jahr gestattet, laut Bescheid v. 16. May 1843 wurde ihm wieder das Ansperren an der Plauzenhofsbrücke, mit unter mit der Bedingung, daß er zur Stadtkasse 5 fl CMz bezale und die Brücke so wenig als möglich beschädige, auch dieselbe sohin wieder in ordentlichen Stand bringe, bewilligt; früher war ihm mit Beschluß v. 25. Oktober 1842 das Ansperren an dieser Brücke bey Vermeidung eines Pönfalles von 50 fl CMz und Haftung für allen Schaden untersagt worden, durch Bescheid v. 26. Februar 1845 Z. 729 ist ihm aufgetragen worden, außer der sogenannten Wehrgrabenschupfe eine sichere Vorsperre sich zu verschaffen und sich 8 Tag vor dem Beginnen der Schwemme bey Vermeidung eines Pönfalles von 20 fl CMz auszuweisen. Durch Bescheid vom 9. Sept. 1845 Z. 6918 p. wurde wegen der weitern eigenmächtigen Ansperre an der fraglichen Brücke die Einhebung der Pönfälle zusammen pr 70 fl CMz verordnet, dieser Auftrag ist nicht befolgt worden, jedoch hat sich Jos. Prandstätter sonach unterm 22. September 1845 Z. 7459 über die Vorsperre in Letten ausgewiesen, daß der Antrag zur Errichtung eines besondern Holzfanges vor
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