d. der Polizeymann Oberhuber die Wohnung des eben austrettenden Polizeymannes Pospichal im Excölestinergebäude; e. der Polizeymann Fraunberger jene der Wittwe Platzer im selben Gebäude; f. der für Pospichal eintrettende Polizeymann das Zimmer des Landgerichtsdieners-Gehülfen im Arresthause gemeinschaftlich mit diesem; g. daß das Kasseamt von all diesem mittelst Dekret verständigt und h. der Bericht wegen Genehmigung alles dessen höhern Orts erstattet und diesem ein Rathsprotokollsextract angeschlossen werde. Hiedurch dürfte für die Unterkunft der Polizeymannschaft entsprechend gesorgt, auf das Einkommen der Stadtkasse die möglichste Rücksicht getragen seyn, indem dieselbe anstatt wie der Bauamtsverwalter angetragen, einen jährlichen Wohnzins vor 53 fl CMz zu vermißen nur jährlich 35 fl CMz cariren wird; die Wittwe Platzer ist ohnedem zur unentgeldlichen Aufname in ein Unterstandhaus geeignet und soll sie erhalten, wenn sie dieselbe einer anderweitigen Unterkunft vorzieht. Mit diesem Antrage sind Herr Mag. Rath Buberl ferner die Hr. Ökon. Räthe Woisetschläger, Kaindl und Neckheim, endlich die anwesenden Bürgerausschüße vollkommen einverstanden; daher Beschluß per unanimia: Nach dem Antrage des Herrn Referenten. Fortsetzung des Referates des Hr. Mag. Rathes Buberl. 10201. Kr. A. Dekret Z. 15838 mit der Genehmigung der h. Hofkanzley wegen Veräußerung einer der Stadtgemeinde Steyr gehörigen
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