den soll, denn für erste würde es für den Rathsdiener Hiesmayr, der in seinen Amtsverrichtungen sehr thätig, genau und gewissenhaft ist, und ohnehin zur Stadtkasse Zins zalt, wohl lästig seyn, in einem Privathause zu wohnen, wo er so manche unangenehme Amtshandlung gegen Nachbarn oder gar gegen seinen Hausherrn selbst vorzunehmen hat; fürs zweyte das Magazin im Rathhause betreffend, so würde durch diese Maßregel in die durch Kontract erworbenen Rechte des Waagund Niederlagsgefällspächters eingegriffen und es wäre von ihm gegründete Einsprache zu erwarten; auch wären die Feuerlöschrequisiten nicht so ganz leicht und schnell genug aus- und einzubringen, und drittens ist die Franz Schindlstrasser'sche Wohnung im Neuthore im gegenwärtigen Zustande eher für einen schlechten Arrest als für eine Wohnung anzusehen, sie läßt sich aber laut der eingeholten Erkundigung mit einems Kostenaufwande von 70 - 80 fl CMz in eine entsprechende Wohnung für einen Polizeymann umstalten, aber die Räumung und Adaptirung kann bis Ende März theils wegen der Bedungenen vierteljährigen Aufkündzeit dann wegen der zur Adaptirung ungünstigen Jahreszeit nicht geschehen und es müssen erst Plan, Kostenanschlag und Vorausmaaß höhern Orts überreicht werden. Wenn daher wie unten folgt vorgeschlagen wird, daß ein Polizeymann seine Wohnung im Zimmer des Landgerichtsdienersgehülfen im Arresthause zugleich mit diesem haben soll, so ist dieses nur eine einstweilige Maaßregel weil Hr. Referent einsieht, daß sich der Landgerichtsdienersgehülfe und ein Polizeysoldat nicht lange in einem und demselben
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