des derzeit bestehenden bgl. Gesetzbuches einem Inwohner obliegen. d. daß ihr das Eigenthum der gegenwärtig bey den Fenstern angebrachten eisernen Gitter verbleibe. e. daß, da seitdem die städtische Feuerkasse aufgehoben worden ist, vom h. Ärar die dieses Gebäude treffenden Brunnleitungskosten getragen werden. Endlich f. daß die Bedingungen ad b. und c. als Reallast im Grundbuche angetragen werde 3. Von Seite des a. h. Ärars wird diese Realität unter den obigen Bedingungen eigenthümlich übernommen und die Intabulation der erwähnten Reallaßten bewilligt. Mit diesem Antrage sind die Hr. Mag. Räthe Buberl, Bleyer und Knoll, dann die sämmtlichen anwesenden Hr. Ökon. Räthe und Bürgerausschüße vollkommen einverstanden; daher Beschluß per unanimia: Nach dem Antrage des Hr. Referenten. Haydinger Woisetschläger Oek. Rath Kaindl Oek. Rath Neckhaim Oek. Rath Gärber Sekretär
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