unentgeldlich und unter Verzichtleistung auf den Bezug einer Veränderungsgebür oder einer Reluition hiefür, insolange dieses ursprünglich bürgl. Haus das Eigenthum des a. h. Ärars und Kreisamtsgebäude bleibt, dagegen aber auch ohne eine Gewährleistung in irgendeiner Hinsicht ins Eigenthum zu dem Ende ab, daß dasselbe zum Gebrauche für des kk. Traunkreisamt umgebauet werde, bewilligt ihre Besitzesabschreibung und da gegen die grundbücherl. Anschreibung des a. h. Ärars auf demselben. 2. Nur bedingt sich die Stadt Steyr a. daß sie vom 1. März v.J. anwo dieses Gebäude von den dermaligen Bewohnern derselben ganz geräumt und dem a. h. Ärar zur freyen Verfügung gestellt seyn wird, von allen Steuern, Lasten und Gefahren befreyt seyn soll. b. daß dieses Gebäude, wenn es einstens diese Bestimmung gegen Vermuthen wieder verlieren und in ein Privat. Eigenthum übergehen sollte, die frühere Eigenschaft als bürgl. Realität im vollen Sinne des Wortes wieder anzunehmen und sich sohin den Lasten aller übrigen bgl. Realitäten wieder zu unterziehen habe. c. daß ihr der Stadt Steyr, die fortwährende unentgeldliche Benützung des laut Situationsplan betreffend das neu zu erbauende Kreisamtsgebäude beantragten Gewölbes zu ebener Erde am Ecke auf den Stadtplatz und das sogenannte Kaserngaßel im Ausmaaß von 21 1/2 □ Klafter innern Raumes zur Aufbewahrung ihrer Feuerlöschrequisiten gegen dem gestattet werde, daß sie nur diejenigen Reparaturskosten bestreite, welche nach dem Bestimmungen
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