als das Kapital betragen sollen, zu befreyen, erübrigt nichts als die Kohlkommunitätsvorsteher wegen der Erwirkung der Löschung anzugehen und hiebey darauf bedacht zu nehmen, daß das Kohlschreiberhaus im Exekutionswege gegen die Kohlkommunität versteigert worden sey. Ad. b. Wird es wohl keinem Anstande unterliegen, daß diese Satzposten insoweit sie den städtischen Wiederkaufsschling pr 142 fl15 xr CMz übersteigen, ex offo werden gelöscht werden. Ad c. Wäre nach des Hr. Referenten Meinung die Jocher'sche Konk. MasseVertrettung und Verwaltung um ihre Äußerung darüber anzugehen u. dieselbe daher mittelst Dekret zu beauftragen. Endlich sey den Bittstellern zu bedeuten, daß auf den Verkauf des Kohlplatzes an sie nicht, sondern nur auf pachtweise Uiberlassung desselben angetragen werde, wornach ihre Äußerung in Betreff der Pachtzeit und Pachtbedingnisse und insbesonders wegen ihrer Verbindlichkeit zur Kohlerzeugung zu Protokoll zu nehmen wäre. Mit diesem Antrage des Hr. Referenten sind die Herrn Justizräthe Buberl und Knoll, dann sämmtliche Herrn Ökonomie-Räthe und Bürgerausschüße vollkommen einverstanden, daher Conclusum per unanimia: Nach dem Antrage des Hr. Referenten. Aus dem Referate des Hr. Ökon. Rathes Kaindl. 8253. Kr. A. Dekret dd. 23. Okt. d.J. Z. 13264 wegen unverzüglicher Vollendung der beyden Brückenbauten bis Ende November. Dem Bauverwalter um seine Äußerung binnen 24 Stunden und hienach Bericht an das kk. Kreisamt zu erstatten. Nach diesem Vortrage entfernten sich die Herrn
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