mung dieses Grundes entweder eigenthümlich oder pachtweise wegen den einzelnen Verhältnissen mit der Verzäunung dieses Platzes, Besetzung desselben mit Obstbäumen, Erbauung des Stadels und eines Wohnhauses, Anlegung eines Gartels auf demselben, was alles von den Jocher'schen Eheleuten bewerkstelliget worden ist, wegen des Grundzinses von jährlichen 1 fl CMz der Sicherstellung ihrer einzugehenden Verbindlichkeiten, der Herhaltung der Schlacht, dann des Kauf- resp. Pachtschillinges zu Protokoll gegeben haben. Da das Wiederkaufsrecht nach dem Gesetz von Niemand andern als von dem dazu Berechtigten ausgeübt und an Niemanden andern abgetretten werden darf, so handelt es sich darum, ob bey dieser Sachlage durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtet, die Stadtkasse im Vortheile stehe u. ob überhaupt zu Gunsten, der hiesigen Eisenerbeiter auf Gemeindekosten gehandelt werden soll, dann welche Hindernisse im Wege stehen. Welcher Werth auf diesen Grund zu legen sey geht daraus hervor, daß er eine so günstige Lage hat, daß Schwemmholz jeder Art in dem Steyrfluße her durch den Wehrgraben ohne einer kostspieligen Vorsperre und sonstiger Vorrichtung ohne Gefahr eines nicht gar zu großen Hochwassers zu demselben geflözt und an demselben durch die bereits bestehende Sperre in dem Seitenarme der Steyr resp. des Wehrgrabers aufgehalten u. auf eine leichte Art auf denselben hinausgezogen und auf selben aufgeschichtet, und verkohlt werden kann, ohnedieß ein nicht gar zu großer Wasserstand demselben gefährlich wird, daher die Schätzung dieses Grundes auch nun nach eröffnetem Konkurse mit Berücksichtigung des Widerkaufrechtes auf 1200 fl CMz hinausgegangen ist.
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