demselben beständig Kohl zu erzeugen und ihn zu etwas andern nicht zu verwanden oder zu benützen haben. In Folge dessen ist auf weiteres Anlangen der Jocher'schen Eheleute dieser Kohlplatz zu dem Eingangs erwähnten Kohlschreiberhause N. 15 bey der Steyr gründbücherlich zugeschrieben und die Real-Last wegen der Schlacht und des Wiederkaufrechtes nach der schon auf dem Kohlschreiberhause früher gehafteten Kohlkommunitäts Schuldpost pr 500 fl CMz angetragen worden wie der Grundbuchtextract B zeigt, späterhin ist die Intabulation nicht weniger Schuldposten geschehen, was aber diesem nach die Rechte der Stadt nicht beirren kann. Die Verbindlichkeit wegen der Herhaltung der Schlacht und somit Erhaltung des Grundes, dann wegen der Kohlerzeugung auf demselben, endlich das Wiederkaufsrecht ist aus keinem andern Grunde bedungen worden, als um die hiesigen Eisenarbeiter gegen willkürliche Anforderungen der Kohlerzeuger auswärts an der Steyr hinauf zu schützen und demjenigen davon welche nicht ein Stande sind, ein größeres Quantum Kohl auf einmahl anzuschaffen, Gelegenheit zu geben, daß sie dasselbe nach Bedarf auch in Metzen beziehen können. Nebstdem wurde sich gegen die Jocherschen Eheleute ein jährlicher Grunddienst von 1 fl CMz zur Stadtkasse bedungen und in dem kreisämtl. Augenscheins Koõns-Protokolle v. 6. May 1835 kommt vor, daß zur Beseitigung künftiger Streitigkeiten zwischen Jocher u. dem Müllermeisten Michael Heindl festgesetzt worden sey, daß der letztere, wie es bisher geschehen, die Mehnstätte gemeinschaftlich mit Jocher zu benützen habe, um sein Holz auf seine eigenthümlichen Holzplatze bringen zu können, und daß zur
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