Es dürfte also wohl das neue Mauthhaus an der von der h. Regirung ausersehenen Stelle erbaut werden, umsomehr als es dem Peter Puxkandl immerhin schwerfallen würde, wenn er sein in schöner Stellung neuerbautes Haus über heut u. morgen auf eigenen Gründe seinem geäußerten Vorhaben gemäß nicht ausbauen könnte. – Anbelangend das Befugniß der Stadt zum Bezug der Mauth werden hiemit, da das der Stadt Steyr von Sr. Majestät Kaiser Friedrich anno 1478 erteilte Mauthprivilegium in Originali nicht aufgefunden werden kann, in s. die Sammlung aller die Stadt Steyr bis zum Jahre 1565 ertheilten Privilegien, welche von Sr. Majestät Kaiser Maximilian unterm 13. Febr. 1565 vollen Inhalts bestättigt wurden; diese sämtl. Privilegien sind auch, wie es die im Archive vorhandenen Urkunden bewähren, von allen dem Kaiser Maxmillion nachgefolgten Regenten, u. zu letzt von Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia unterm 23. August 1751 bestättigt worden. Sr. Majestät Kaiser Josef der II hingegen hat laut Privilegium v. 1. Xbr 1786 der Stadt nur die privileg. Jahr- u. Wochenmärkte confirmirt, rücksichtlich den übrigen Privilegien u. Freiheiten aber bemerkt, daß sie theils der gegenwärtigen Verfassung nicht angemessen, theils aber keinen Gegenstand eines Privilegiums ausmachen. Demungeachtet blieb die Stadt im ungestörten Bezuge ihrer Mauth u. Sr. Majestät Kaiser Franz I. hat laut h. Regg̃sdekret v. 24. Juni 1816 Z. 8413 bei Gelegenheit der Regulirung der städt. [?] intim. h. Hofdekret v. 5. Juni 1816 Z. 9961 diese Mauth nicht nur neuerdings concessionirt, sondern sogar die bis dahin bestandene Befreyung von derselben aufgehoben. Hierzu glaube ich unter Anschluß des Mauthtariffs u. Pachtvertrags anführen zu müssen, daß nach den letzterwähnten dieses Gefäll verhandelten Akten dasselbe eigentlich Strassen- u. Brückenmauth geheißen u. als ein solches städtisches Gefäll angesehen werden dürfte,
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