daher von einer beirrten, um soviel weniger gehemmten Zufuhr zu denselben ganz und gar keine Rede seye kann, zugleich wird der Bau des Schrankenhäuschens an dieser Stelle nicht einmahl Jemanden an Licht und Aussicht etwas benehmen, was man sich doch nöthigenfalls auch gefallen lassen müßte. In Ansehung auf die in Anregung gebrachte Feuersgefahr für den Fall, wenn dieses Schrankenpächterwohnhaus auf die bezeichnete Stelle vorsetzt werde, hat der Hr. Bauübernehmer wohl den Nagl, wie man sagt, auf den Kopf getroffen, wenn er meint, daß man den Bau eines feuersichern Gebäudes deßhalb nicht verbiethen soll, weil es an nahe gelegene feuergefährliche Gebäude zu stehen kommt, sondern daß eher den Besitzern der feuergefährlichen Gebäude aufgetragen werden sollte, dieselben entweder ebenfalls in feuersichern Zustand herzustellen oder dieselben zu kassiren und wie eine uralte Verordnung befielt, von der Ortschaft entfernt anzubringen. Hierauf ist auch schon in der Rathssitzung vom 9. v. M. hingewiesen worden. Zudem findet, sich wirklich kein schicklicherer Platz für das Mauthhäuschen vor. Das städtische Gefälle kann durch die Wahl dieses Platzes nur gewinnen, weil der Pächter der Pflaster- und Brückenmauth von dieser Stelle aus alle Vecturanten aus der Pfarrgasse heraus und entgegengesetzt jene von Voglsang, Garsten und Christkindl herein kommenden am leichtesten beobachten kann und alle diese mauthpflichtig
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