Politische Ratsprotokolle 1845

von jederartigen Störung der berechtigten Schuhmacher umso gewißer zu enthalten habe, als bey weiterer Betretung mit der Confiscation u. Strafe gegen ihn fürgegangen würde. Betreffend den Kaspar Heinzl, so wird demselben durch Rathschlag bedeutet, daß nachdem ihm die Gewerbstörung schon mit maãtlichen Bescheide vom 5. Okt. 1844 Z. 7218 verhoben u. er nun wiederholt betreten wurde, der ihm abgenommene Werkzeug in comissum erklärt, u. dem Hrn. Auskult. Gärber durch Rathschlag nach vorauszugehender Schätzung aufgetragen werde, diesen Werkzeug bey nächster Gelegenheit öffentlich zu versteigern, den Erlös an den Armenfond abzuführen u. Relation zu erstatten wovon auch der ArmenInstituts-Kassier rathschlägig zu verständigen. Belangend endlich den Johann Straßer, so wird selbem durch Rathschlag bedeutet, daß nach dem er bereits wegen wiederholter Gewerbsstörungen mit maãtlichen Bescheide am 5. Okt. 1844 Z. 7217 bestraft worden ist, er zu einer Geldbuße von 3 fl CMz u. Confiscation des ihm abgenommenen Werkzeuges verurtheilt werde, daher dem Auskultanten Gärber nach vorläufiger Schätzung die Versteigerung desselben

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