daß er durchaus nur Schnittwaaren und keine Krämerwaaren als Verschleißartikel führe, das Verschleißrecht der erstere aber ihm als Krämer durch alle Instanzen abgesprochen worden ist, so erhält es zwar von der in dem magistr. Bescheide v. 20. d.M. Z. 9957 dem Acceßisten Adam aufgetragenen Beschreibung des Waarenlagers sein Abkommen; es wird ihm aber bey dem Umstande, da der Verschleiß der Schnittwaaren durch Krämer als eine Gewerbsstörung der berechtigten Handelsleute ausgesprochen ist, aufgetragen, daß er seine Schnittwaaren binnen 4 Wochen um so gewisser an Mann zu bringen suche und sich als Krämer in der Führung seiner Artikel nur ausschließend auf jene beschränke, welche ihm nach dem Kommerzhofkoonsdekrete vom 1. July 1818 Z. 6296 in der magistr. Erl. v. 8. Juny 1844 Z. 4251 bekannt gegeben wurden, als er sonst als Gewerbsstörer der berechtigten Handelsleute behandelt, von ihm ein Pönfall von 20 fl CMz eingehoben, derselbe bey fernerer Widerspänstigkeit verdoppelt, und endlich nebst der Einhebung desselben mit der Konfiskation der unbefugten Artikel fürgegangen werde; wovon auch der Handelsstand rathl. verständiget wird. Haydinger Gärber Auskultant
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