sich aber für diesen Zeitraum auf 12 fl CMz berechnen, beide Theile aber darüber einig sind, daß der Dienstherr Pommer dem Beschwerdeführer an solchem in alle u. jedem in verschiedenen Zeit-Abschnitten zusammen nur 20 fl 5 xr CMz bezalt habe, ferner in Erwägung, daß dort, wo nicht dh. das wechselseitige Uibereinkommen wie hier, ein anderes vorgesehen ist, die Handwerksgeneralien vorschreiben, daß die Arbeit ein Theil dem andern 8 Tage früher aufzukündigen habe, folglich dem Leopoldsberger noch der Lohn für eine Woche vom 7. d.M. angerechnet pr. 6 fl CMz u. mit Berücksichtigung des sich aufgelegten Abzugs pr. 4 fl CMz gebührt, endlich in Erwägung daß der Anspruch des Cajetan Pommer auf Rückzahlung seines dem Beschwerdeführer gemachten, u. von diesen auch eingestandenen Geldvorschußes pr. 43 fl 42 xr CMz, sich um so mehr zur Durchsetzung auf den Rechtsweg qualificirt als sich derselben auf ein Darleihn als ein privatrechtliches Verhältniß gründet, ja zum Theile, wie die Forderung seiner Köchin an den Leopoldsberger ihm sogar fremd ist, u. mit nichten einen Grund abgiebt, diesem seinen ihm gesetzmäßig gebührenden Liedlohn vorzuenthalten; wird dem Cajetan Pommer aufgetragen, dem Peter Leopoldsberger 7 fl 55 xr CMz sogleich bei Executionvermeidung zu bezahlen. Haydinger Pospischil Sect.
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