nau auf jene beschränke, welche ihm in dem maatlichen. Bescheide vom 13. März 1844 Z. 1764 vorgezeichnet worden, u. sohin alle übrigen, welche nur den berechtigten Handelsleuten zustehen, im Termine von 4 Wochen um so gewisser verschleiße u. entferne, als ansonst von ihm ein Pönfall von 20 fl CMz eingehoben, derselbe bei fernerer Wiederspenstigkeit verdoppelt u. endlich nebst selben mit der Konfiskation der unbefugten Artikel fürgegangen werden wovon derselbe und der Handelsstand rathschlägig verständigt werden. Haydinger Pospischill
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