zum Besuche der Wiederhohlungsschule u. Christenlehre anzuhalten und dafür zu haften haben; da dieselben übrigens berücksichtigungswürdige Gründe des öftern Ausbleibens der Letztern vorgebracht, u. im Allgemeinen mit Rücksicht auf die ganze Dauer des Schuljahrs der Wiederhohlungsschulbesuch für befriedigend angesehen werden muß, so behebt sich die Einleitung eines weitern Strafverfahrens gegen dieselben u. ist hiernach unter Anschluß der Wiederhohlungsschulbesuchsextrakte, der Vernehmungsprotokolle dann der hierüber ergangenen Erledigungen der diesfällige Bericht an das k.k. Kreisamt zuerstatten. Haydinger Pospischil Sekr.
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