ständig hier ihren Aufenthalt und Stand haben, sohin nicht Kornau und die Hummersche Behausung dort der Standpunct ist, sondern die Stadt Steyr und die Frisch'sche Behausung daselbst u. schon das hohe Regg. Decret v. 5. Jänner 1844 Z. 33767 unter diesen Umständen die Androhung der Einstellung des Betriebes dieser Gerechtsame befiehlt, so wird der Magdal. Frisch, resp. den Franz Frisch'schen Erben bedeutet, daß bei fernerer Außerachtlaßung der obigen hohen und höchsten Vorschriften sogleich der Betrieb dieser Gerechtsame ihrer Seits unter Beschlagname der hier beständig stehenden Schiffe um so mehr statt haben werde, weil diese Art Ausübung nur eine Umgehung u. strafbare Höhung der allerhöchsten Gesetze ist; wovon beyde Theile durch Protokollsabschriften verständiget werden. 5402. Prot. mit den Vorstehern des Schneiderhandwerkes u. Wenzl Faunie wegen Gewerbsstörung von Seite des Letztern. Aufzubehalten u. wird dem Wenzl Faunie rathschl. bedeutet, daß ihm die Verfertigung neuer Kleidungsstücke als Gewerbsstörung nicht gestattet werden könne u. daß er bey fernerer Betrettung die gesetzl. Strafen zu gewärtigen habe; übrigens ist die abgenommene Kleidung vom dem Meister Schweiger gegen Entgeld auszufertigen; wovon auch das Schneiderhandwerk rath. verständiget wird. 5403. Prot. mit denselben u. Elisabeth Hartmann wegen Gewerbsstörung. Aufzubehalten u. wird der Elis. Hartmann rathschl. bedeutet, daß sie sich zur Verfertigung u. Ausbesserung weiblicher Kleidungsstücke durchaus bey Vermeidung der gesetzl. Strafe keiner Gehülfinnen bedienen dürfe, wovon auch das Handwerk rathschl. verständiget wird.
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