Politische Ratsprotokolle 1845

dieselbe über die sämmtl. Empfänge u. Ausgaben, welche ihr verstorben Ehegatte seit dem Schluße der Kirchenrechnung pro 1844 für die Kirche gemacht hat, eine Rechnung in 14 Tagen hereingebe, u. hiebey Bedacht nehme, welche Interessen Quittung von ihm noch ausgestellt wurden, endlich den Interessen Betrag, welcher nach der Mittheilung der geistl. Vogtei sich allenfalls in den Händen des Handelsmannes v. Koller, der gewöhnlich für Franz Riß die Interessen Erhebung besorgte, befindet, in eben dieser Zeit hieher übergebe, damit derselbe sonach dem neubestellten Kirchenvater zur Verwendung für kirchliche Zwecke behändigt werden könne. Der geistl. Vogtei ist daher mit dem Anhange durch Note mitzutheilen u. beizufügen, daß der fragliche Beisatz wegen dieser Gelder an der Kirchenvater besonders ergangen sei, daß dermahlen u. insolange von der Übergabe der fraglichen Gelder u. Oblionen in die Kirchenzechschreine keine Rede sein könne, bis nicht von den Franz Rieß'schen Erben eine schriftl. Erklärung dahin vorliegt, daß sie hierauf keiner Anspruch machen, sondern sie als Eigenthum der Kirche erkennen; daß fernerhin von hier aus nicht zugegeben werden könne, daß dabei Gelder sich in der Hände eines Kirchenvaters oder sonst Jemandes befinden, anstatt daß sie in die Kirchenzechschreine hinterlegt werden, weil dadurch einestheils das Vermögen des Kirche und anderntheils das Vermögen des jeweiligen Kirchenvaters in Gefahr gesetzt wird; endlich daß es, wenn der Kirche schon Geschenke u. Legate mit dem zukommen, daß die freie Verwendung der geistl. Vogtei u. den Kirchenvätern zustehe,

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