eigene Fuhren geschehen u. wenn dieses auch der Fall wäre, so könnten dieselben doch nicht als Wirthschaftsfuhren behandelt werden, weil des Bittstellers Wohnhaus u. sein Gewerbe mit dem auswärtsgelegenen Gütl in keinem solchen Zusammenhange steht, daß zugestanden werden könnte, die verführt werdenden Artikel habe der Bittsteller zum Betriebe seiner Wirthschaft u. seines Gewerbes dergestalt nöthig, daß eigentlich nur das nämliche Naturale oder die nämliche Waare hin- u. hergeführt wird. Sollten die Brennholzfuhren des Bittstellers mauthfrey bleiben, wäre sich auszuweisen, daß er einen eigenthümlichen Waldgrund habe u. daß das hieher verführt werdende Holz aus demselben herstamme. Dieses alles gilt auch von den Fuhren mit Getreide. Von der Mauthfreyheit der Fuhren mit Eisenwaaren von dem Gütl herein kann ganz und gar keine Rede seyn, weil dieselben, wie Exhibent selbst anführt, zum Verkaufe hereingeführt werden und sonst kein gesetzl. Grund deßhalb besteht. Hievon ist der Exhibent u. der Schrankenpächter Jos. Pettenberger durch Rathschlag zu verständigen. 4075. Math. Schittengruber um Nachsicht des Strafbetrages pr 5 fl CMz. Dem Bittsteller rathschl. zu bedeuten, daß nachdem aus diesem Gesuche, dann aus jenem sub N. 4039 hervorgeht, daß er bisher noch keine Anstalt zur anbefohlenen Anbringung der fraglichen Dachrinnen gemacht u. daher die Nichtachtung des magistr. Auftrages v. 26. Februar d. J. u. des unterm 3. d.M. nachgefolgten Auftrages offen am Tage liegt, dieses Gesuch nicht bewilligt wird u. hat es bey der am 24 d.M. ergangenen Erledigung zu verbleiben, wornach Bittsteller den Strafbetrag pr 5 fl CMz zu erlegen hat, nur wird ihm auf dieses u. auf das am 26. d.M. eingereichte Gesuch zur Befolgung des Auftrages ein weiterer Termin bis zum 30. Juny vergönnt, jedoch mit dem Beysatze,
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