geschritten werden, wenn die neue Arbeit geliefert ist. Der Bauverwalter wird daher angewiesen sämtliche Gegenstände beim Austausche mit den neuen in Verwahrung zu nehmen u. sich bei Abbrechung des Ofens zu versichern, sonst hiebey mit aller Vorsicht zu Werke gegangen werde. Sonach erwartet den Maat. eine neuerliche Anzeige zur Bestimmung und gehörigen Verlautbarung einer Lizitation. 1568. P. Kr. Amts-Sign. dto. 17. Feb. 1845. Z. 1898 in Betreff, der Mehrauslagen hinsichtlich des Ablaßbaues an der Heindlwehre zwischen den Brücken. Zufolge diesen h. Entschlußes ist nun der Ablaßbau an der Heindl-MüllnerWehr als vollkommen gut u. zweckmäßig anerkannt u. die geschehene Mehrauslage von 26 fl 48 xr CMz nach dem 1/3 Beitrage genehmigt worden. Es ist nun diser Akt aufzubewahren, bis zur Zeit, wo der Bauführer Mich. Heindl seine ihm gebührende ZahlungsErstattung in Anspruch nimmt. 1675. P. Wochenliste vom 17.–22. d. Mts. für Handlanger pr. 10 fl 15 xr W. W. 1676. P. Wochenliste v. 17.–22. d. Mts. für ZimmermannsArbeiten pr. 3 fl 30 xr W. W. Dem Bauverwalter mit den entsprechenden Beträgen zur Zahlung angewiesen. Haydinger Woisetschläger Oek. Rath Kaindl Oeck. Rath Neckhaim Ök. Rath Weinberger Sekretär
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