oder Abwesenheit des Landgerichtsdieners das Geschäft desselben mit Beruhigung anvertraut werden kann, welcher sich auch von seinen Eigenschaften und seinem Character zu überzeugen suchte und selben zur Anempfehlung würdig hielt, daher Hr. Referent einen Mann, den er persönlich kennt, und von deßen Eigenschaften er sich überzeugte, immer einem solchen vorziehen werde, welchen er entweder persönlich gar nicht oder weniger kenne, da man Zeugnißen doch nicht immer das unbedingte Vertrauen schenken darf, wovon eben der zuletzt abgegangene Landgerichtsdienergehilf Fenninger den Beweis gab. Es wäre daher des Hr. Referenten Antrag: Die erledigte Landgerichtsdienergehilfen-Bedienstung mit welcher ein jährlicher Gehalt von 120 fl CMz, nebst freyer Wohnung und 2 Klaftern weichen Brennholzes verbunden ist, sey dem Franz Richter zu verleihen; hievon sey derselbe unter Rückschluß seiner Beylagen durch Dekret zu verständigen und anzuweisen, daß er sich wegen Bestimmung des Tages zur Eidesablegung bey dem Magistratspräsidio zu melden, sich aber vor der Eidesablegung einer Prüfung zu unterziehen habe. Die übrigen Gesuche sind mit folgendem Bescheide zu erledigen: Da die Landgerichtsdienergehilfen-Bedienstung bereits einem Andern verliehen wurde, wird dieses Gesuch rückgestellt. Mit diesem Antrage des Hrn. Referenten sind sämmtliche Hrn. Votanten vollkommen einverstanden; daher ergiebt
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