Grundsatz fest, daß auf die [?] liche Betheilung mit Arzneien auf Kosten des Armeninstituts nur jene Anspruch haben, welche sich über ihre Unvermögenheit, sie aus eigenen Mitteln beizuschaffen ausweisen, u Niemanden haben, welcher für den Kranken zu sorgen verpflichtet ist. Ebenso ist es eine ausgemachte Sache, daß das Armeninstitut in Österreich, also auch hier erst durch Hofentschließung dd 2. Juni 1783 ins Leben gerufen worden sei. Es ist aber urkundlich erwiesen, daß der M.V. Fond u. der Plauzenhof als Krankenhaus lange vor Errichtung derselben bestanden haben. Wer immer hier vor dem Jahre 1783 also eine Stiftung für arme Kranke machte, konnte zu jener Zeit gewiß nicht der erst in der Folge geschaffene Unterschied zwischen M. V. Fonds. u Armeninstitutspfründlern im Kopfe haben, sondern alle Arme des Bezirkes ohne Ausnahme, um logisch richtig zu schließen, waren Gegenstand seiner Vorstellung u. Ziel seines Wohlthuns; dasselbe gilt auch v. allen Stiftungen nach dieser Zeit welche für arme Kranke überhaupt zum Plauzenhofe gemacht wurden. Hieraus folgt, daß der M. V. Fond zum Wenigstens in dem Maße, als in seinem Vermögenskomplexe sogeartete Stiftungen vorhanden sind, die principale u. das Armeninstitut nur die subsidiarische Verpflichtung zur Pflege u. Wartung der Bezirksarmen Kranken habe. Solche Stiftungen aber sind nach Inhalt des General¬ stiftsbriefes folgende: 1. M. Ther. v. Paumgarten stiftete laut Originalstiftbrief dd. 1. Jänner 1770 zum Lazarethhause. 3000 fl zur Erhaltung u. Verpflegung armer kranker Personen. 2. Dieselbe Stiftete laut Original 3000 fl.
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