Rechnungsauszuges v. dem Armeninstitute u. den sogenannten Selbstzahlenden nicht unbedeutende Summen, wovon immer ein Theil dem Fond zu Gute kam u. der nun künftig verlohren geht, darauf antworte ich: dieser Auszug thut dem, daß der Betrag, welchen der Fond alljährl. aus dem Armeninstitut bezieht, im vollen Betrage für die Atzung der Bezirksarmen in die Hand des hiemit betrauten Hausmeisters wandert, v. daher also dem Fond kein Vortheil zugeht. Von jenen 15 3/5 xr CMz pr Tag, welche die auf Kosten ihrer Gemeinden Dienstherrn etc. Verpflegter bezahlen müßen, bezieht der Hausmeister abermals 9 3/5 xr CMz u. nur den Rest pr 6 xr CMz der Fond. Diese unbedeutende Einnahme kann eben in keinen Betracht kommen, weil sie doch die Kosten für Wartung u. Abnutzung der Wäsche u. Bettfournituren u. dgl. m. auf der anderen Seite wieder aufgewogen wird, also keinen reellen Nutzen abwirft u. abwerfen soll, weil die Aufnahme dieser sogenanter Selbstzahlenden stiftbriefmäßig nur ausnahmsweise gestattet, u. mit dürren Worten vorgezeichnet ist, daß der Fond nur die Vergütung der Verpflegs- u. Medicinalkosten u. kein Mehreres daher euch keinen Gewinn v. ihnen verlangen könne; diese, wenn schon eine Rücksicht auf sie genommen werden will, vielmehr doch begünstigt werden, daß sie künftig bei den barmherzigen Schwestern eine unentgeltliche Aufnahme finden, der vieler Schreibereien welche auf die Einbringung der Verpflegskosten verwendet werden mußten u. die sodann alle wegfallen nicht zu gedenken; weil ferner der Plauzenhof seiner Bestimmung nach zunächst eine Localanstalt für hiesige arme Kranke ist, u. dieser Zweck durch die Einführung der barmherzigen Schwestern am sichersten erreicht wird, welche wie gebethen, der Norm jener in Wien folgend die gleiche Aufgabe sich gesteckt haben. Was den Einwurf in Betreff der
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