genohmen, wie dieses in dem Ausweise B ad N. 7939 P. geschehen ist, u. ihren Lohn durchgängig zu 6 xr CMz täglich berechnet, eine jährliche Differenz v. 270 fl CMz ergiebt, welche dem Erfordernisse per 2261 fl 22 xr CMz für die künftig vermehrte Bettenanzahl zugeschlagen, den Hausaufwand mit 2531 fl 22 kr CMz, also alles Übrige fallen gelassen, schon höher als die zugedachten 2200 fl CMz nachweisen. Man könnte mir einwenden, wie sich diese Gabe mit der unentgeltlichen Krankenpflege v. Seite der barmherzigen Schwestern vereinigen lasse? Allein ich erwiedere hierauf, was ich schon am 17. Dezember v.J. resplizirt habe; daß die Ordensregel den Schwestern verbiethe, etwas anzunehmen, wohl aber das Spital eine Spende annehmen dürfe; das auch die h. Hrn. Stände Oberösterreichs thatsächlich dem Ordenshause in Linz 1000 fl CMz ausgeworfen haben, u. an dem jährliche Geschenke v. 2200 fl CMz umso weniger Anstoß genommen werden dürfte, als dem M. V. Fonde die ins Künftige bei weitem kostspieligere Last der Unterhaltung des Spitals im Plauzenhofe abgenommen wird u. ihm hiezu beizusteuern sogar Pflicht ist. Der Begriff Geschenk bringt es aber schon mit sich, daß die Schwestern v. der Rechenschaft über die Art der Verwendung desselben losgezählt werden müßen, welche noch der Gerichte desselben gegenüber des nothwendigen Aufwandes und bei der den Behörden vorbehaltene Aufsicht wirklich ganz entbehrlich erscheint. Aber möchte man mir weiters einwenden, der Gewinn, der dem M. V. Fond durch die Einführung der barmherzigen Schwestern in den Plauzenhof zugehen soll, wird dadurch paralysirt, daß ihm eine Einnahmsquelle abgeschnitten u. dem Orden die Befugniß belassen wird, weltliche Wärter u. Wärterinnen auf Kosten des Fonds gegen den Taglohn v. 15 xr. CMz zu halten, bisher nämlich bezog der letztere Beweis des so eben vorgelegten
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