Stadtkasse insbesondere, indem sie die Mittel zu ihrer Subsistenz, soweit sie nicht durch eigenes Vermögen gesichert ist, aus der Hand christlicher Wohlthätigkeit empfangen wollen. Ebenso entsagen sie 26. für den Fall der Dienstuntauglichkeit einer od. der andern Schwester, od. wenn das ganze Institut nach dem Entschluße h. Regg od. aus eigenem Antriebe vom Krankendienste im Plauzenhofe wieder austretten sollte, jedem Anspruche auf eine Pension, Provision oder Entschädigung aus den vorbenanten Fonden. 27. Als geistliches Institut unterstehen die barmherzigen Schwestern den dießfalls bestehenden Ordensregeln. 28. Es steht ihnen frei, die Krankenpflege im Plauzenhofe wieder aufzugeben, sowie es dem Maãte unbenohmen bleibt, ihnen dieselbe mit Genehmigung der h. Regg̃ wieder abzunehmen, in welchem Falle beiderseits die Aufkündigung ein Jahr früher zu geschehen hat. Dies waren nach meiner Meinung die wesentl. Punkte, auf welche hin ohne alle Beirrung der mit dem Besitze des M. V. Fondes verbundene Stiftungsverbindlichkeiten im Geiste seiner Gründer ganz unbedenklich dem Orden der barmherzigen Schwestern die Krankenhauspflege im Plauzenhofe überlassen u. dieserwegen mit ihm vertragen werden könnte u. sollte. Hierdurch habe ich zugleich den 2. Theil der Frage. "Was dem Orden zu seiner Subsistenz zugesichert werden wolle?" beantwortet.
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