hereinzugeben. 23. Die v. den Kranken mit gebrachten Kleider u. sonstige Effekte sind aufzubewahren, gehörig zu verzeichnen u. denselben bei ihrer Entlassung rückzustellen. Von jenen der Verstorbenen sind sie samt einem Verzeichnisse dem Maãte mit dem Bemerken zuzustellen, ob solche bloß zu reinigen u. auszulüften od. ganz zu vertilgen sind. 24. Die barmherzigen Schwestern haben sich den für Krankenpflege-Anstalten bestehenden ldfstl. Anordnungen genau zu unterziehen u. der Plauzenhof bleibt als solche fortan in sanitäts-polizeil. Beziehung dem Maãte, dem kk. Kreisamte u. h. Regg̃, dann den öffentlich bestellten Sanitätsbeamten untergeordnet u. darf u. muß v. denselben ordnungsmäßig inspicirt werden. Insbesondere wird dem k.k. Kreisamte u. h. Landesstelle die Entscheidung allfällig vorkommender Anstände vorbehalten, wann deren Beilegung nicht im Wege des Maãts mit der Ordensoberin zu erzielen wäre. 25. Was dem Unterhalt der barmherzigen Schwestern anbelangt, so verzichten sie, nachdem sie in ihrer Ausdehnung u. Wirksamkeit sich nach den Mitteln richten werden, welche aus andern Quellen zur Bedeckung ihrer Erfordernisse sich ergeben, auf jede Unterstützung zur Erhaltung ihrer Personen od. einen Lohn für die v. ihnen unentgeltlich gespendet werdende Krankenpflege sowohl aus irgend einem wie immer Namen führenden öffentlichen Fonde als auch aus dem M. V. Fandesvermögen u. der
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