kenpflege in Plauzenhofe an die barmherzigen Schwestern die Rechte u. der Einfluß der Stadt Steyer als Eigenthümerin, u. des Maãts als Vogtei des M. V. Fonds u. Lokalbehörde in Absicht auf die Verwaltung desselben, wie sie ihm bisher unbestritten zugestanden haben, u. namentl. in dem v. h. Regg̃ sub dd. 23. Aug. 1838 N. 25443 genehmigten Generalstiftbriefe dd. Steyr 3. Aug. 837 aufgeführt sind, in Nichts geschmälert oder geändert. 19. Der Orden ist verbunden, an den im Plauzenhofe verstorbenen Individuen die Todtenbeschau durch den obrigkbl. bestellten Leichenbeschauer nach Vorschrift der H. Regg̃sCirculare dd. 18. März 1816 Z. 3175 u. 31. Dez. 1833 Z. 31889 vor nehmen zu lassen, u. ihm die gefordert werdenden Auskünfte zu ertheilen. Insbesondere hat derselbe 20. darob zu sein, daß, wenn im Spitale Blattern od. sonstige contagiöse oder außerordentl. Krankheitsfälle, z.B. Wasserscheu vorkommen, oder gar Epidemien eintreten allsogleich dem Maãte die Anzeige gemacht werde. 21. Über der Ein- u. Austritt der Kranken, dann über die Todesfalle sind genaue Vermerkungen zu führen, wie dieses bei allen Spitälern üblich ist. 22. Nach dem Schluße eines jeden Monaths kommt ein v. der Vorsteherin u. dem jeweiligen Hausarzte unterfertigtes Verzeichniß im Wege des Maãts u. das Kreisamtes der h. Regg̃ vorzulegen, worin die im Laufe des Mts aufgenommenen, dann die geheilt od. ungeheilt entlassenen od. verstorbenen, so wie die im Spitale verbliebene Kranken mit Bezeichnung der Krankheiten speciell aufzuführen sind. Am Ende des Jahres aber ist eine das ganze Jahr umfassende Krankenstandstabelle
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2