nur dann übernehmen, wenn dadurch der Krankenwartung im selben kein Abbruch geschieht. 16. Sie sind verbunden, dafür zu sorgen, das den Kranken die nöthige ärztliche u. wundärztl. Hülfe, Medicamente, Kost, Trank, Holz, Licht, Wäsche, Kleidung u. sonstigen Bedürfnisse unentgeldl. beigestellt werden. Sie haben den Ankauf der hiezu nöthigen rohen Stoffe u. sonstigen Utensilien, ihre Verarbeitung, Reinigung u. Ausbesserung, mit einem Worte den ganzen inneren Haushalt auf ihre Kosten zu besorgen u. zu führen, die Begräbnißauslagen nur bleiben ausgenommen, u. nach wie vor, von den dazu beruffenen Fonden od. Individuen zu tragen. 17. Weil die Unterhaltung des Spitals als eine der vorzüglichsten Stiftungsverbindlichkeiten auf dem Vermögen des M. V. Fondes haftet, u. nun an dessen Stelle v. dem Orden übernohmen wird, so erhält er zur leichteren Bestreitung der dießfälligen Kosten alljährlich mit 1. Jänner aus den Renten dieses Fonds v. dem Maate zu Handen der Oberin gegen ordentl. Quittung einer freiwilligen Beitrag pr 2200 fl CMz in kk. Silberzwanzigern, drei Stück auf Einen Gulden gerechnet, u. beziehgsweise des Zeitpunktes seiner Einführung den hieraus pro rata temporis entfallenden Betrag vorhinein ausbezahlt. Die Art seiner Verwendung zum Besten des Spitals u. der darin befindlichen Kranken bleibt dem Orden überlassen, u. wird v. ihm keine Rechnung hierüber verlangt, so wie sich überhaupt der Maãt in die finanziellen u. ökonomischen Verhältniße des Ordens niemals mischen wird. 18. In allem Übrigen werden durch die Übergabe der Kran-
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