Ökonomische Ratsprotokolle 1845

gegen Überreichung der Nominalliste des im verflossenen Monathe bestandenen weltl. Wärterpersonals baar bezahlt werden wird. 12. Sämtl. Wärter u. Wärterinnen, die Hausknechte stehen in allem unter den Befehlen der barmherzigen Schwestern, welche ausschließen das Recht haben, selbe aufzunehmen, u. mit Rücksicht auf die bestehenden Dienstbothenordnung wieder zu entlassen. Sie haben auch die Reinlichkeit u. immer Ordnung in den Gemächern des Plauzenhofes durch das ihnen untergeordnete Dienstpersonale handzuhaben. 13. Sie sind verpflichtet, die derzeit vorhandenen 39 Krankenbetten nach ihrer Einführung alsbald um 11 zu vermehren, u. sie, 50 an der Zahl, fortwährend im Stand zu erhalten. Und da 14. der Plauzenhof keine allgemeine, sond. eine Lokal Anstalt u. stiftbriefmäßig dazu bestimmt ist, daß darin die erkrankten Milden Versorgsfonds- u. Armeninstituts-Pfründler dieser Stadt u. ihres Bezirkes, dann die Gesellen des hiesigen Maurer- u. Steinmetz-Handwerkes, welche mit keinen chronischen Krankheiten behaftet sind, u. nur im Nothfalle auch andere Kranke aufgenohmen, u. Heilung u. Pflege erhalten sollen, so versprechen die barmherzigen Schwestern diese Verbindlichkeit ihrerseits getreuhandzuhaben u. in Erfüllung zu bringen, Kranke der ersten 3 Kathegorien auf die schriftl. Anweisung des Maãts jedes Mal unweigerlich u. andere Kranke, rücksichtl. welcher der Orden seine freie Hand behält, nur insoferne aufzunehmen, als hiezu Raum vorhanden, u. dieses ohne Beirrung obiger stiftbriefmäßiger Verbindlichkeit möglich ist. Darum dürfen 15. die barmherzigen Schwestern außerhalb des Plauzenhofes die Pflege einzelner Kranker

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